Satzung

Satzung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Der Verband führt den Namen “Deutscher Italianistikverband – Fachverband Italienisch in Wissenschaft und Unterricht –”.

Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung 

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die Förderung der italienischen Sprache, Literatur und Kultur in Forschung und Lehre, deren Verbreitung im deutschen Sprachraum und die Wahrnehmung der institutionellen Interessen der Italianistik.

Der Deutsche Italianistikverband kommt dieser Zielsetzung nach, indem er wissenschaftliche Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen abhält, wissenschaftliche Publikationen fördert, den wissenschaftlichen Austausch sowohl im deutschsprachigen als auch im internationalen Bereich unterstützt und alle wesentlichen Belange der Italianistik vertritt.

Er veranstaltet in zweijährigem Abstand die Verbandstagung.

§ 3 Zweck

Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die in § 2 genannten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Verbandes keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keinen Anspruch auf Verbandsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer im Sinne der Zielsetzung des Verbandes in Forschung und Lehre, Beruf und Studium tätig ist. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Sie wird nach Bestätigung durch den Vorstand und Entrichtung des Jahresbeitrags wirksam.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich entrichtet und ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Nichtzahlung des Beitrags.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§ 5 Organ
Die Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre in Verbindung mit der Verbandstagung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus gegebenem Anlass vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Protokolle aufzunehmen, die von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme von Vorstandsberichten, die Bestimmung von zwei Mitgliedern, die die Kassenprüfung durchführen, die Entlastung des Vorstandes und die Beratung über fachliche und organisatorische Fragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. In folgenden Fällen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich: bei Satzungsänderungen, bei Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft und bei Auflösung des Verbandes.

§ 7 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer, der bzw. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.

Der Vorstand kann bis zu zwei Personen für den Beisitz ohne Stimmrecht kooptieren.

Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten und geheimen Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre bestimmt. Die Wiederwahl im gleichen Amt ist nur zweimal möglich. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder eine bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.

§ 8 Zeitschrift 

Die bzw. der Vorsitzende ist kraft Amtes Mitherausgeberin bzw. Mitherausgeber der Zeitschrift „Italienisch“

§ 9 Auflösung des Verbandes 

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Deutsch-Italienische Vereinigung e.V. Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ebenso unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und die der Zielsetzung des Verbandes nahesteht.

 

gem. Beschluss der Gründungsversammlung vom 16.10.1999
Änderung der Satzung gem. Beschluss der Mitglieder-versammlung vom 18.3.2022